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AGB

§ 1: Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen uns, der Marucci Markisen GmbH, nachfolgend als Marucci bezeichnet und unseren Kunden, nachfolgend als Kunden bezeichnet, seien es Unternehmer oder Verbraucher. Die nachstehenden AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen sowie Auskünfte jeglicher Art.
2. Unsere AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
3. Abweichende Bedingungen unserer Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2: Vereinbarung der VOB
Soweit nachstehende Bedingungen im Hinblick auf Bauleistungen keine einschlägigen Regelungen enthalten, gilt bei Erstellung von solchen die beiliegende Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B (VOB/B) als einbezogen.

§ 3: Angebote
1. Alle Angebote sind freibleibend. Verbindlich zugesicherte Festpreise haben Gültigkeit für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab Datum des Angebots. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2. Der Vertrag zwischen Marucci und dem Kunden kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
3. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. Die Unterlagen stellen lediglich eine Information für den Kunden, nicht aber eine Beschaffenheitsangabe dar. An den Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind die für unsere Kunden individuell erstellten Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich an uns zurückzusenden.
4. Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen des Kunden zum Vertragsinhalt bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 4: Liefertermine, Warenlieferung
Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die Marucci nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird, auch wenn diese bei unserem Vorlieferanten eintreten. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich durch die genannten Umstände in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Marucci von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass wir die Verzögerung zu vertreten haben, so kann unser Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns berufen, wenn wir unseren Kunden unverzüglich benachrichtigen.

§ 5: Preise
1. Die angebotenen Endpreise verstehen sich – soweit nicht anders angegeben – zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für vom Kunden in Auftrag gegebene Zusatzleistungen (Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten waren, oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen), können wir ein Nachtragsangebot über das ursprüngliche Angebot hinaus abgeben. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

§ 6: Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7: Zahlungsbedingungen
1. Bei allen unseren Verkäufen und Leistungen sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern mit dem Kunden schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
2. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber; die Zahlung gilt erst mit deren Einlösung als erfolgt.
3. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten unseres Kunden und sind sofort fällig.
4. Erfolgt die Lieferung oder Leistung, ohne dass wir uns in Verzug befinden, ganz oder teilweise später als vier Monate nach Bestätigung des Auftrages, so sind wir berechtigt, die Preise später gelieferter Teile entsprechend zu verändern, falls zwischenzeitlich Lohn- oder Materialpreisveränderungen von mehr als 5 % oder Umsatzsteueränderungen eingetreten sind.
5. Werden Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten oder erfahren wir von Scheck- bzw. Wechselprotesten oder sonstigen Zahlungsschwierigkeiten, so sind wir berechtigt, sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch offene Forderungen – auch gestundete oder solche, die für Wechsel vorliegen, unverzüglich zur Zahlung fällig zu stellen. Im letzteren Fall können wir bis zur Bezahlung die Papiere zurückhalten. Wir sind außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt unsererseits jedwede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

§ 8: Stornierung des Auftrags durch den Kunden
Storniert der Kunde den Auftrag nach Abschluss des Vertrages aus Gründen, die Marucci nicht zu vertreten hat , sind der von uns bis dahin getätigte Aufwand und die damit einhergehenden Kosten durch den Kunden zu tragen.

§ 9: Gewährleistung und Haftung
1. Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen richten sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.
2. Ist der Kunde ein Verbraucher, bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt.
3. Bei von uns durchgeführten Reparaturen beim Kunden gelten die Vorschriften des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und die dort genannten Fristen.
4. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler und Mängel an von uns an den Kunden gelieferten bzw. eingebauten Produkten, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden sowie Schäden durch höhere Gewalt (z. B. Sturm Blitzschlag), weiterhin Schäden durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile oder durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, darüber hinaus Mängel durch Verschmutzung oder Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische, oder atmosphärische Einflüsse.
5. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zehn Werktagen nach Kenntnisnahme durch den Kunden gerügt werden. Ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.
6. Weiterhin müssen Gewährleistungsansprüche unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder andere Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
7. Wir haften im Rahmen von Schadenersatzansprüchen – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit- nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. In Fällen einer gesonderten schriftlichen Beschaffenheitsangabe der Ware haften wir nur insoweit, als die Beschaffenheitsangabe den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen einen eingetretenen Schaden abzusichern. Eine weitergehende Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Wir haften für Mangelfolgeschäden lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, und bei arglistigem Verschweigen. Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten bleiben von den vorstehenden Ausschlüssen unberührt.
8. Offensichtliche Mängel unserer Leistungen muss uns der Kunde unverzüglich spätestens zehn Tage nach Erkennbarkeit, bei Abnahme oder bei Inbetriebnahme schriftlich anzeigen, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit.

§ 10: Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objekts beauftragt und kann das Objekt nicht Instand gesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gewährt oder
b) der Fehler /Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in dessen Verantwortungsbereich fällt.

§ 11: Erweitertes Pfandrecht
1. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem auf Grund des Auftrages in den Besitz des Kunden gelangten Gegenstandes zu. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig sind.
2. Wird der Gegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von uns mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden, erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jegliche Haftung auch bereits für leicht fahrlässige Beschädigungen oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Drei-Monats-Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern; ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

§ 12: Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Gegenstände und Anlagen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besondere bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur gestattet, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, wie nochmalige Abtretung seiner Forderungen an Dritte, ist unser Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekanntzugeben.
3. Übersteigt der Wert der für uns stehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigen Dritten insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat uns der Kunde sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalt in ordnungsgemäßen Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten von einem Unternehmen seiner Wahl ausführen zu lassen.

§ 13: Abnahme und Abnahmeverzug
1. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Frist zu setzen, und nach deren fruchtlosen Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, aufgrund des Verzuges vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.
2. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne einen Nachweis fordern. Sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 14: Rücktritt
1. Im Falle höherer Gewalt unter der in § 4 Ziff. 1 Abs. 2 aufgezählten Umstände können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn durch die genannten Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar ist. Wir können weiterhin vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage verstreichen lässt; oder wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt bleiben unberührt.
3. Der Kunde hat uns im Fall seines Rücktritts für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für Beschädigungen des Gegenstandes Ersatz zu leisten, die durch sein Verschulden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht worden sind. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist. Der gemachte Aufwand bzw. die zu ersetzende Vergütung sind von einem von der Handwerkskammer Darmstadt zu bestimmenden Schiedsgutachter festzulegen, falls zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden kann.
4. Ein Austausch oder Rückgabe ist bei Maßanfertigung ausgeschlossen.

§ 15: Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen – ist Offenbach am Main ausschließlicher Gerichtsstand, sofern es sich bei unserem Kunden um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um einen Träger von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen handelt. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn unser Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 16: Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bedingungen möglichst nahe kommt.
2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
3. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.